Arbeitskreis für forensische Veterinärmedizin
Tierquälerei in Österreich


Diese Internetseite, die im Februar 2015 eingerichtet wurde, wird sich in objektiver und wissenschaftlicher Form mit dem Tatbestand "Tierquälerei" befassen.

Seitens des BKA und der Ermittlungsorgane wird immer wieder darauf hingewiesen, dass dieses sensible Thema infolge des extrem großen Medieninteresses
und einer häufig verzerrten Berichterstattung zu erheblichen Verunsicherungen von Tierbesitzern führt. Verbreitung falscher Informationen durch
soziale Netzwerke und einschlägige Medien behindern dabei häufig die Ermittlungsarbeit und somit die Aufklärung der Delikte.
Vergeblich wird der Leser deshalb nach Begriffen wie "Pferderipper", "Pferdeschänder" oder "Tiermörder" suchen, weil diese emotionsbehafteten Begriffe geeignet sind,
die Objektivität der fachlich und sachlich korrekten forensischen Aufklärung negativ zu beeinflussen.

Die Ziele dieser Seite sind:
  • Objektive Darstellung von Fakten;
  • Ermutigung zum Kontakt mit der Exekutive und Staatsanwaltschaft;
  • Ermutigung zum Kontakt mit der Tierärzteschaft;
  • Ermittlungstechnisch und forensisch lückenlose Aufklärung von Angriffen
    gegen Tiere im Sinne aktiver und passiver Tierquälerei;
  • Ermutigung zur Obduktion von zu Tode gekommenen Tieren;
  • Ermutigung zur Anzeige bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft bei
    begründetem und nachvollziehbarem Verdacht von Gewalt oder
    Missbrauch von Tieren;
  • Hilfestellung bei unklaren Situationen;
  • und viele andere Motive!
Der Moderator dieser Seite ist Univ. Lektor VR Mag. Dr. Reinhard Kaun, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger u.a. für Tierschutz ( www.pferd.co.at ).

Beiträge, Mitteilungen, Anfragen oder Kommentare sind per Mail zu richten an: tierarztdr.kaun@pferd.co.at

[Dr. K.; 11.2.2015)


Pressezitate aus den NÖN [Credit NÖN – Mag. Gila Wohlmann, Valerie Schmid]

NÖN Jahresrückblick 2015 – unter den 10 wichtigsten Ereignissen Tierquälerei im Pferdestall?

Im Juli bringt die Tierschutzorganisation „Animal Spirit“ unter der Leitung von Tierarzt Franz-Joseph Plank schwere „Animal Hording“-Vorwürfe gegen den Pferdehof „Die Pferdeoase“ in Ebendorf vor. Laut Plank soll in der Pferdeoase „eine Frau an die 120 Huftiere horten und wahllos weiterzüchten, dazu müssen noch Schweine, Schafe, Hunde und Katzen teilweise unter erbärmlichen, jedenfalls tierschutzwidrigen Umständen dahinvegetieren.“ Die Tierschützer verweisen auch auf „tote Fohlen im Dreck“.

Ein NÖN-Lokalaugenschein vor Ort sowie das Gutachten von Gerichtsmediziner Rainhard Kaun zeigen ein anderes Bild: Das totgeglaubte Tier stand fröhlich auf der Koppel und Kaun konnte keine Anzeichen zum „Animal Hordings“-Vorwurfes finden.

Ganzer Artikel inkl. Bilder als Download



Tierquälerei in Österreich Straußenhaltung

Auszüge aus dem Gutachten zu 23 BAZ 386/09 b StA W. [Beschuldigter: XX wegen § 222 Abs.1 Z 1 StGB]

Sachverhalt

Der Beschuldigte XX betreibt seit den frühen neunziger Jahren des letzten Jahrhunderts eine Straußenhaltung auf seinem Hof in NN. Zuvor hatte XX, der den Hof als konventionelle Landwirtschaft betrieb, kurz Schweine und dann Maststiere gehalten. Aus der Infrastruktur dieses Betriebes begann XX, der sich anlässlich eines Südafrika – Besuches für Strauße begeisterte, auf der Basis bestehender Stallungen sukzessive auf Straußenhaltung umzustellen, wobei er sowohl Kückenaufzucht wie Straußenzucht und Straußenmast betrieb, die Masttiere am Hofe schlachtete und an die gehobene Gastronomie in namhaften Fremdenverkehrsgebieten verkaufte. Mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über den Schutz der Tiere (TSchG) am 1.1.2005 als Rahmengesetz, das seine materielle Ausgestaltung auf Verordnungsebene erfährt, traten auch die Tierhaltungsverordnungen auf den Plan, die sowohl Verbots- wie auch Gebotsnormen zur Sicherheit und dem Wohlbefinden der Tiere vorgegeben haben. In diesem Zusammenhang kam XX erstmals mit der „Mindestanforderungen an die Haltung von Straußen“ (TierhaltungsV Anlage 7) in Kontakt, welche für die landwirtschaftliche Nutzung von Straußen gilt.

Im Zuge des Bewilligungsverfahren bei der BH G. erhob die Behörde unter VET-30-2-2004 am 28.September 2004 einen Befund, der markante Mängel in der Haltung der Strauße am Hofe des XX aufzeigte und in einem Gutachten die Bewilligung von der Abstellung dieser Mängel abhängig machte. In der Folge kam es immer wieder zu Kontrollen seitens der Behörde, die im Wesentlichen keine durchgreifende Verbesserung der Lage der Tiere feststellen konnten. Im Juli 2005 wurde dann seitens der Polizei eine Strafanzeige bei der Bezirksanwaltschaft des BG G. eingebracht, die den Verdacht der Tierquälerei durch XX an 250 bis 300 Straußen im Zeitraum von April bis Juli 2005 zum Inhalt hatte, speziell aber wegen roher Misshandlung und Zufügung unnötiger Qualen. 

Mit dem Urteil vom 11.11.2008 wurde XX auf der Grundlage des Gutachtens des Gerichtssachverständigen Dr. P.– Th. schuldig gesprochen nach § 222 Abs.1 Z1 StGB.
Der damals vom Gericht bestellte Gutachter hatte zuvor sein Gutachten im Rahmen der Erörterung in mehreren Punkten relativiert, um es schlussendlich dann doch im Sinne des Tatbestandes des § 222 StGB aufrecht zu erhalten. 

Das Urteil erwuchs in Rechtskraft und die Strafe wurde auf zwei Jahre zur Bewährung ausgesetzt. Unabhängig vom Behördenverfahren wegen Nichterfüllung der Bestimmungen der Anlage 7 TierhaltungsV gab es immer wieder Interventionsbedarf durch die PI L., weil Strauße aus den Gehegen entkommen waren und in der Folge die öffentliche Sicherheit durch Bedrohung von Personen bzw. durch Entstehung kritischer Verkehrssituationen gefährdeten. Der nunmehr letzte Vorfall ereignete sich wenige Stunden nach dem Befundaufnahmetermin des bestellten SV am 12.August 2009, bei dem zumindest zwei entkommene Strauße beobachtet worden sind und XX. dieser Sachverhalt zur Kenntnis gebracht worden ist. Die PI L. musste im Zuge der Sachwehr und des Personenschutzes einen Strauß erschießen, der „wie wild“ auf der Bundesstraße umherlief und bis in den Ort R. gelangte. 


Tätlicher Angriff mit Todesfolgen auf einen Storch in einem Tierpark

Im Dezember 2014 beobachteten einige Mädchen – Lehrlinge im Tierpark Buchenberg – zwei junge Männer, die sich herumtrieben und die ihnen auffällig vorkamen. Sie benützten ihre Handys sinnvoll zur fotografischen Dokumentation. Diese Fotos versetzten dann später die Polizei in die Lage, die Identität der beiden Männer festzustellen, als in einem der Gehege ein Weißstorch verletzt aufgefunden wurde und kurz darauf trotz tierärztlicher Intervention starb.

Die Polizei konnte einen der beiden Männer ausforschen, der zugab, als „dabei gewesen“ zu sein, als sein Freund den Storch mit Steinen bewarf.

Auf Initiative des Arbeitskreises für forensische Veterinärmedizin wurde nach Rücksprache mit dem Tierparkleiter die eingefrorene Leiche des Storches am Institut für gerichtliche Veterinärmedizin einer Obduktion unterzogen, deren Ergebnis im nachstehenden Befund ersichtlich ist.

Auf der Basis des Obduktionsbefundes ermittelt die Polizei nun weiter, das Ermittlungsverfahren ist derzeit noch nicht abgeschlossen.

[Dr. K., 11.2.2015]

Befund als Download pdf

Illegaler Welpenhandel – Gutachten des bestellten Sachverständigen


Gutachten zu 111 Hv 119/13b wegen §§ 146, 147 (1) Z 1 4. Fall, 148 2. Fall StGB § 15 StGB;
§ 182 (1) Z 1 StGB; § 222 (1) Z 1 StGB

Den Beschuldigten XX. und YY. wird von der Staatsanwaltschaft W. (Aktenzeichen: 831 St 3/13 m) vorgeworfen, bewusst kranke Hundewelpen mit unrichtigen Altersangaben als gesund verkauft und dadurch eine größere Zahl von Kunden geschädigt zu haben (§§ 146, 147, 148 StGB). Den Angeklagten wird weiters vorgeworfen, durch die Haltung und den Verkauf von an Parvovirose erkrankten Hunden die Gefahr der Verbreitung einer Seuche unter Hunden herbeigeführt zu haben (§ 182 StGB) sowie durch die nicht artgerechte gemeinsame Haltung von 13 Hundewelpen, die zu früh von ihren Müttern getrennt wurden und an Parvovirose erkrankt waren, diesen unnötige Qualen zugefügt zu haben (§ 222 StGB).

Gutachten des bestellten Sachverständigen als Download pdf

Tierquälerei in Österreich Briefe an LH und Minister

Ab Anfang 2013 kann man vermehrt die Forderung feststellen, den Straftatbestand der „Tierquälerei“ mit höheren Strafandrohungen zu belegen.

Ich vertrete die Ansicht, man sollte zwischen „Tierquälerei“ und „schwerer Tierquälerei“ unterscheiden und für letztere das angedrohte Strafmaß erhöhen.

Der Umstand, dass die seltenen Verurteilungen wegen Tierquälerei im Sinne des § 222 StGB heute häufig vom Gericht mit einer Verpflichtung zu einer begleitenden Psychotherapie verbunden wird, scheint auf den ersten Blick zwar sinnvoll, geht aber in der Praxis in Leere, weil kein Mensch zu einer Therapie gezwungen werden kann.

Mir scheint hier ein sinnvoller, angeleiteter und beaufsichtigter Dienst in einem Zoo oder tierhaltendem Betrieb sinnvoller, um einem Straftäter die „Würde des Tieres“ näher zu bringen.

Im Herbst 2014 habe ich folgendes Schreiben an LH DR. Erwin Pröll (NÖ), an den – damals neubestellten – Vizekanzler Dr. Mitterlehner und den Justizminister Dr. Brandstätter gerichtet:

Retz, 11.9.2014

Herrn Bundesminister Univ. Prof. Dr. Wolfgang Brandstetter

Herrn Bundesminister Vizekanzler Dr. Reinhold Mitterlehner 

Herrn Landeshauptmann Dr. Erwin Pröll

Geschätzte Herren,

vorweg möchte ich Ihnen versichern, dass ich mir natürlich vollkommen darüber im Klaren bin, dass Sie in den Augen vieler Bürger wohl wichtigeres zu tun haben, als sich um den Schutz der Integrität und der Würde von Tieren zu kümmern; ich bin mir indes aber sicher, dass speziell Sie, die ich als Personen direkt anzusprechen mir die Freiheit nehme, der Achtung vor dem Leben und der Unversehrtheit von Nutz-, Haus – und Lieblingstieren hohen Stellenwert einräumen.

Der gewaltbehaftete Umgang mit Tieren im öffentlichen und häuslichen Bereich nimmt in einem erschreckenden Ausmaß zu, die Medien berichten nahezu täglich und auch ich habe in meiner Tätigkeit als Gerichtsgutachter vermehrt mit dem Phänomen der Gewalt gegen und Missbrauch von Tieren zu tun.

Von wissenschaftlicher Seite hat sich ASCIONE am längsten mit dem Tatbestand der Tierquälerei beschäftigt und seiner Definition kann wohl Jeder schlüssig folgen: es handelt sich dabei um ein sozial nicht akzeptiertes Verhalten, das intentional auf unnötige Schmerzen und Leiden eines Tieres oder auch auf dessen Tod ausgerichtet ist.

Als Täter werden zunehmend Jugendliche bzw. noch jüngere Menschen ausgeforscht und dies ist der Punkt, auf den ich Sie bitte,Ihr Augenmerk zu legen: einschlägige und seriöse Studien haben ergeben, dass Täter, welche Gewalt an anderen Menschen ausüben, zu einem hohen Prozentsatz (Gewalttäter > 25- 30 %, „hands on“ - Pädophile > 25 %, Vergewaltiger > 48 %, Kindesmissbraucher > 30%) Tierquälerei in einem früheren Entwicklungsstadium ihrer Biografie aufweisen.

In vielen Fällen dienen Tiere als frühe „Versuchsobjekte“ für Gewalttaten

verschiedener Ausprägung bis dann d er dabei empfundene „Kick“ an

Menschen perfektioniert wird: etwa 50 % der Gewalttaten an Tieren resultieren aus Ärger und Wut, Rache, Bestrafung des Besitzers, Verbesserung der

Stimmungslage oder Enthemmung, 30 % haben Jux, Tollerei und „Eindruck schinden“ (vor Allem bei Jugendlichen) als Hintergrund und der Rest hat als Motiv Kontrolle über Tiere, Angst vor Tieren, Abreagieren von allgemeinen Aggressionen und Langeweile aufzuweisen.

Bei Betrachtung dieser Aspekte fällt dem aufmerksamen Leser sofort auf, dass die Wurzel der zwischenmenschlichen Gewalt schon bei der Tierquälerei beginnt , weshalb – vorbeugend – diese in Zukunft schärfer zu bekämpfen sein wird.

Der § 222 StGB behandelt aber den Straftatbestand der Tierquälerei als Bagatelledelikt (also als „Straftat mit geringer Bedeutung“) mit einer Srafandrohung von 1 Jahr FS oder einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen – dies hat zur Folge, dass die wenigsten Fälle im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens ernstlich und seriös erforscht und verfolgt werden.

Und damit komme ich zur Essenz:

Es wäre wünschenswert, die Strafandrohung für „besonders schweren Angriff auf ein Tier“ (wie z.B. Frischling in Lainz) auf drei Jahre FS zu erhöhen , um den Stellenwert des Angriffes auf Leib und Leben von Tieren auf ein Niveau zu heben, das eine ernsthafte Ermittlung, sachverständige Aufklärung und eventuell sogar eine – im Hinblick auf Menschen präventive – Bestrafung ermöglicht .
Der Konflikt mit §§ 83 und 84 ist mir durchaus bewusst

Da ich Lobbying und Antichambrieren bei subalternen Politikern ablehne, erlaube ich mir, Sie direkt mit Problem und ansatzweiser Lösung zu konfrontieren, verbunden mit der höflichen Bitte um Umsetzung im Rahmen der Ethik einer christlichen Partei. Dieses Schreiben ergeht nur an die drei im Titel angeführten Persönlichkeiten.

Im Rahmen meiner langjährigen Tätigkeit für Gerichte, Staatsanwaltschaften und BKA als Gutachter habe ich zusammen mit einigen engagierten Tierärzten den Arbeitskreis Forensische Veterinärmedizin ins Leben gerufen, verbunden mit der Absicht, den Ermittlungsorganen und der Justiz auf fachlich hohem Niveau bei der Aufklärung zur Seite zu stehen.

Die geifernden und belehrenden Tätigkeiten von diversen Tierschutzorganisationen lehne ich, weil in letzter Konsequenz immer nur Spenden heischend und kontraproduktiv, zutiefst ab.

Mit höflichen Grüßen

Seitens der Büros der Herren Dr. Pröll und Dr. Mitterlehner wurde geantwortet, der Justizminister blieb stumm.

LH Dr. Pröll teilte bereits am16.9.2014 – also nur vier Tage nach meinem Schreiben - mit, dass mein Brief mit dem Ersuchen um „ bestmögliche Unterstützung “ an die Fachabteilung der NÖ Landesregierung weitergeleitet worden sei. Von dieser Stelle erhielt ich am 1. Oktober 2014 ein Schreiben, in dem dargestellt wurde, dass

  man der Ansicht sei, dass Tierquälerei „ angemessen “ sanktioniert werden müsse,

Tierquälerei keineswegs der Bagatellisierung an heim fallen dürfe,
Der Landeshauptmann die Abteilung „ Naturschutz “ beauftragt habe,

eine Prüfung über den Vollzug des TierschG in NÖ durchzuführen.

Vizekanzler Dr. Mitterlehner antwortete am 26.9.2014, dass er prinzipiell Anlassgesetzgebung ablehne und dass Präventionsarbeit wichtiger sei als Straferhöhung.